Mietshäuser Syndikat
Adlerstr. 12
79098 Freiburg
Tel.: (0761) 281892 AB
Fax: (0761) 22407
Statut
1. Name, Ziele
1.1 Der Verein MIETSHÄUSER SYNDIKAT ist ein Solidarzusammenschluß im Mietshausbereich.
Es ist gemeinsames Ziel aller Vereinsmitglieder, die Entstehung selbstorganisierter Mietshausprojekte zu unterstützen und politisch durchzusetzen:
menschenwürdiger Wohnraum, das Dach überm Kopf, für alle.
1.2 Sitz des Vereins ist Freiburg.
2. Mitgliedschaft
2.1 Mitglied kann werden, wer für die Ziele des Mietshäuser Syndikats eintritt.
2.2 Neben Einzelpersonen können Vereine, Betriebe, Wohngemeinschaften und andere Gruppen Mitglied werden.
2.3 Mitglied können insbesondere Projektinitiativen und Hausvereine werden, die mit dem Syndikat ein neues Mietshausprojekt verwirklichen wollen, zum Beispiel Wohnungssuchende oder MieterInnen, die sich gegen Rausschmiss wehren (bei Abriss, Hausverkauf...).
3. Mitgliederversammlung, Beauftragte
3.1 Die Mitgliederversammlung ist das Beratungs- und Entscheidungsorgan.
Entscheidungen sollen nach dem Konsensprinzip getroffen werden.
3.2 Die Mitgliederversammlung entscheidet über Mitgliedschaft.
3.3 Die Mitgliederversammlung wählt Beauftragte (Vorstand). Die Beauftragten vertreten den Verein nach außen. Je zwei Beauftragte vertreten gemeinsam. Die Beauftragten sind der Mitgliederversammlung verantwortlich, und an ihre Weisungen gebunden.
4. Finanzen, Haftung
4.1 Über Beiträge oder Einlagen entscheidet die Mitgliederversammlung.
4.2 Die Haftung des Vereins ist auf das Vereinsvermögen beschränkt.
4.3 Wirtschaftliche Tätigkeiten sind zur Haftungsbeschränkung ausgelagert an die Mietshäuser Syndikat GmbH, die das Vereinsvermögen im Sinne der Vereinsverfassung verwaltet.
5. Auflösung
Wird der Verein aufgelöst oder sein bisheriger Zweck grundlegend abgeändert, so muss das Vermögen weiter im Sinne der bisherigen Zielsetzung verwendet werden: es wird als Zweckvermögen einem geeigneten Treuhänder zur Verwaltung übertragen.
Dieses Statut tritt an die Stelle des bisherigen Statuts vom 3.4.96 wegen Änderung von Punkt 2.
Freiburg, den 3. Dezember 1997