LunkeHaus e.V. - Gemeinsam Leben
LunkeHaus e.V. - Gemeinsam Leben

Lunke e.V.

Die voraussichtlichen Mitglieder des Vereins
... sind hier nicht alle abgebildet, da der Verein noch in der Gründungsphase ist.
Wir freuen uns auf unser neues Zuhause.

Satzung:

Der Lunke e.V. entscheidet über alles was im Haus passiert. Ob Reparaturen, Modernisierungen oder die Aufnahme von Mitgliedern und Mitbewohnern im Haus.
Der Name "Lunke" bezieht sich auf Longerich.

 

Satzung LunkeHaus e.V. (gemeinnützig):

 

§ 1 Name, Sitz und Eintragung

1. Der Name des Vereins lautet Lunke e.V.

2. Er hat seinen Sitz in Köln.

3. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

 

§ 2 Zweck des Vereins

1. Zweck des Vereins ist xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx.

2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx..

3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung.

4. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

7. Der Verein ist ein Förderverein im Sinne von § 58 Nr. 1 Abgabenordnung, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung des in § 2 Abs. 1 der Satzung genannten steuerbegünstigten Zwecks verwendet.

 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.

2. Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung (MV).

 

§ 4 Ende der Mitgliedschaft

1. Der Austritt ist per Mitteilung an den Vorstand jederzeit möglich.

2. Ein Ausschluss aus dem Verein ist nur mit einer 2/3 – Mehrheit der Mitgliederversammlung möglich.

 

§ 5 Mitgliederversammlung (MV)

1. Die MV wird vom Vorstand oder mindestens drei Mitgliedern durch Aushang am Schwarzen Brett des Vereins mit einer einwöchigen Frist unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

2. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit das Gesetz keine andere Mehrheit vorsieht.

3. Die Beschlüsse der MV werden protokolliert und von der protokollierenden Person unterzeichnet.

4. Zwischen den Mitgliederversammlungen werden die laufenden Geschäfte und Aufgaben des Vereins vom Plenum, dem regelmäßigen Treffen der Mitglieder, wahrgenommen.

 

§ 6 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus drei oder mehr gleichberechtigten Personen, die von der MV gewählt werden. Der Vorstand ist der MV verantwortlich und an ihre Weisungen gebunden.

2. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt.

 

§ 7 Vermögen und Beiträge

Der Verein erstrebt keinen Gewinn; etwaiger Gewinn darf nur satzungsgemäß verwendet werden. Der Verein ist uneigennützig tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele. Die Mitglieder dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt